Mitarbeitervorsorge


Philipp Meyer
Versicherungsmakler

 

 

 

Insolvenzsicherung

 

 

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Gemäß § 7d SGB IV und § 8a AltTZG hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeitkonten Vorkehrungen der Insolvenzsicherung zu treffen.

 

Gegen Insolenz sind zu sichern:

  • Wertguthaben sowie
     
  • darauf entfallender Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der gesetzlich geforderte Insolvenzschutz wird durch Einzelverpfändung sichergestellt.

Der Arbeitgeber verpfändet Fondsanteile an den Arbeitnehmer.

 

 

 

 

 

 

An der Bastei 32 • 47259 Duisburg • Telefon: 0203-75 79 78 2 • eMail: philipp@meyer-versicherungsmakler.com